Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 10/2010

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferer hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  2. Allen Lieferungen und Leistungen des Lieferers liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte schriftliche vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
  3. Die vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen / Vereinbarungen im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

§ 2 Angebot / Angebotsunterlage

  1. Die Angebote des Lieferers erfolgen freibleibend. Ist eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so bedarf die Verbindlichkeit des Auftrages der schriftlichen Annahme durch den Lieferer.
  2. Ist der Besteller Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Lieferers als vereinbart. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich und im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen neben der Produktbeschreibung keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art sowie sonstigen Unterlagen nachfolgend als Informationen bezeichnet - behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers. Sofern dem Besteller bei den Vertragsverhandlungen Datenträger übergeben werden, um mit dem Besteller Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten, erhält der Besteller nur das Recht die Daten zum Zwecke der Vertragsverhandlungen zu nutzen. Das Urheberrecht verbleibt beim Lieferer. Jede weitere Nutzung ist
    ausgeschlossen. Der Besteller ist nicht befugt, die Daten auf einem anderen Speichermedium oder seinem Computersystem abzuspeichernund/oder weiterzuverarbeiten, Dritten zugänglich zu machen oder zu veräußern. Der Datenträger bleibt Eigentum des Lieferers.
  1. Der Lieferer ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsschluss Änderungen eintreten, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder bei öffentlichen Abgaben, sofern die Lieferung nicht innerhalb von 4 (vier) Monaten seit Vertragsschluss erfolgt.
§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Sofern nicht anders vereinbart, bestimmt der Lieferer Art und Weg des Versandes.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet sich der Besteller, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung den Kaufpreis ohne Abzug in der vereinbarten Währung zu leisten. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller ohne weiteres in Zahlungsverzug. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 (zehn) % über dem Basiszinssatz p. a. zu fordern. Falls der Lieferer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist der Lieferer berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, dem Lieferer nachzuweisen, dass diesem als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Lieferers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, kann der Lieferer die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat.
    Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur zu, soweit es sich aus demselben Vertragsverhältnis ergibt. Ein Zurückbehaltungsrecht an Informationen im Sinne des §2 Ziffer 3 besteht nicht.
  7. Bei Bestellungen mit einem Warenwert von unter 100,00 Euro behalten wir uns die Berechnung der Vorfracht/Beschafunngskosten vor.
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§ 4 Lieferzeit
  1. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Bereitstellung der Ware im Werk des Lieferers.
  2. Lieferfristen gelten nur dann als kaufmännisches Fixgeschäft, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die vom Lieferer angegebene Lieferzeit beginnt nur dann, wenn der Lieferer vom Besteller alle Informationen zur Abklärung der erforderlichen technischen Fragen erhalten hat. Für die Fälligkeit der Lieferverpflichtung vom Lieferer muss der Besteller auch seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt haben. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Unruhen, behördliche Maßnahmen, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Die vorgenannten Ereignisse hat der Lieferer nicht zu vertreten; Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller hierfür nicht zu.
  4. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt § 7. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  5. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
  6. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 7.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Sofern der Besteller es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Kaufsache dem Besteller oder dem Transporteur übergeben wurde und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
  1. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

§ 6 Sach- und Rechtsmängel

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängel sind in der Rüge genau zu bezeichnen und unverzüglich jedoch spätestens innerhalb von zwei Werktagen schriftlich geltend zu machen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt.
  2. Im Falle einer Falsch- oder Teillieferung ist der Lieferer ausschließlich zur ordnungsgemäßen Lieferung der geschuldeten Ware verpflichtet.
  3. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich § 7 - Gewähr wie folgt:
    3.1 Sachmängel
    a. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
    b. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
    c. Von den durch die Nachbesserungen beziehungsweise Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billiger Weise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
    d. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist wegen eines Sachmängels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
    e. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

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    f. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

§ 7 Haftung

  1. Der Lieferer haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur
    - bei Vorsatz
    - bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe
    - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
    - bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat.
  2. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 8 Verjährung

    Alle Ansprüche des Bestellers aus welchem Rechtsgrund auch immer verjähren bei Einschichtbetrieb in 24 Monaten, bei Mehrschichtbetrieb in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
§ 10 Montage und Inbetriebsetzung
  1. Für die Montage von Liefergegenständen und für die Inbetriebsetzungsarbeiten gelten folgende Bestimmungen:
    Die Übernahme von Montage- und Inbetriebsetzungs-
    arbeiten durch den Lieferer erfolgt nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung, soweit die dadurch bedingten Kosten nicht bereits ausdrücklich bei Festsetzung der Preise und im Vertragsangebot berücksichtigt wurden.
    Für jeden beigestellten Monteur (Montageingenieur) sind die dem Lieferer erwachsenden Aufwendungen lt. den vom Lieferer festgelegten jeweils gültigen Montagesätzen (einschließlich Zuschlägen für fällige Überstunden) zu erstatten. Ebenfalls zu vergüten sind die für den Besteller aufgelaufenen Reise- und Gepäckbeförderungskosten. bekannt gibt, dem Lieferer alle zum Einzug erforderlichen Der Besteller hat auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig bereitzustellen:
    Das für die Montage und/oder Inbetriebsetzung notwendige Hilfspersonal (für das und dessen Arbeit dem Lieferer keinerlei Haftung trifft), die für die Montage und/ oder Inbetriebsetzung nötigen Vorarbeiten, Vorrichtungen, Materialien, Hilfsmittel und Werkzeuge, die für die gehörige Aufbewahrung vom Lieferer für die Montage und/ oder Inbetriebsetzung beigestellten Geräte und Materialien aller Art geeigneten, verschließbaren Räume; im übrigen ist der Besteller zu allen etwa erforderlichen baulichen und sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung von Montage- und/oder Inbetriebsetzungsarbeiten erforderlich sind.
  2. Alle Gefahren, die vom Lieferer für die Montage und/oder Inbetriebsetzung bestimmten Geräte und Materialien aller Art betreffen, (einschließlich Transportgefahr) trägt der Besteller.
  3. Die Haftung für Schäden aller Art (einschließlich Folgeschäden), die mit der Durchführung von Montage- und /oder Inbetrieb- setzungsarbeiten verbunden sind, richtet sich nach den allgemeinen Haftungsbeschränkungen unter § 7.
§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort
  1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Lieferers Neuss als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Ansprüche vereinbart. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Lieferers Erfüllungsort.
  2. Die Beziehung zwischen dem Besteller und dem Lieferer unterliegen ausschließlich dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden materiellen und formellen Recht unter Ausschluss des CISG Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 - allg. Bemerkungen zum internationalen Warenkauf.
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